Im Hinblick auf das Argument Öster
reichs, dem zufolge Energie-Control GmbH keinen Ermessenspielraum bei der Erteilung der Befreiung von der Abnahmepflicht für energieintensive Unternehmen habe, weist die Kommission auf die Ausführungen von Generalanwalt Mengozzi hin, der unter Randnummer 109 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Es
sent erläutert hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob bestimmte Mittel staatliche Mittel darstellen, unerheblich ist, ob die vom Staat zur Erhebung und Verwaltung der Abgabe b
...[+++]estimmte Mittelsperson über einen Ermessenspielraum verfügt.