217. erkennt an, dass im Zuge des Entlastungsverfahrens zahlreiche bilaterale Sitzungen stattgefunden haben, in denen der Berichterstatter und die Kommission horizontale Themen des delegierten Rechtsakts erörtert haben, in dem weiter präzisiert wird, wie „schwerwiegende Mänge
l“ klarer definiert werden könnten und wie die Finanzkorrekturen im Falle anhaltender schwerwiegender Mängel verschärft werden könnten; bedauert, dass die Vorschläge des Haushaltskontrollausschusses zum Niveau der Finanzkorrekturen (zusätzliche Sätze von 50 % und 75 %) nicht berücksichtigt wurden; bemängelt, dass im jüngsten Entwurf des delegierten Rechtsakts (vom
...[+++]4. Februar 2014) die Verhängung von weitreichenderen Finanzkorrekturen in dem Fall, dass derselbe schwerwiegende Mangel in aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt wird, freigestellt wird und folglich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Überwachungs- und Kontrollsysteme einzurichten, die die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung garantieren, abgeschwächt wird;