57. bekräftigt, dass es der Achtung des Grundsa
tzes der Gleichheit aller Mitgliedstaaten größte Bedeutung beimisst und lehnt es ab, im Umgang mit den Mitgliedstaaten mit zweierlei Maß zu messen; betont, dass ähnliche Situationen oder Rechtsrahmen oder ‑vorschriften in gleicher Weise bewertet werden sollten; ist der Ansicht, dass die Änderung und Verabschiedung von Gesetzen als solches nicht als unvereinbar mit den Werten der Verträge betrachtet werden kann; fordert die Kommission auf, Fälle der Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht zu ermitteln und stellt fest, dass es Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs ist, über jeden dieser Fälle zu u
...[+++]rteilen;