Die Befugnis, die Anwendung dieser Maßnahmen, Verfahren u
nd Rechtsbehelfe zu beantragen, sollte nicht nur den eigentlichen Rechtsinhabern eingeräumt werden, sondern auch Personen, die ein unmi
ttelbares Interesse haben und klagebefugt sind, soweit dies nach den Bestimmungen des anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht;
hierzu können auch Berufsorganisationen gehören, die mit der Verwertung der Rechte oder mit
...[+++] der Wahrnehmung kollektiver und individueller Interessen betraut sind.