Zur Untermauerung dieser Änderung wird in ähnlicher Weise v
orgeschlagen, einen neuen Erwägungsgrund aufzunehmen, indem festgehalten ist, dass in Fällen, in denen die Einzelheiten eines Wertpapierfin
anzierungsgeschäfts oder Derivatkontrakts bereits einem Transaktionsregister gemeldet wurden —
und sofern die EZB effektiv Zugriff auf die Einzelheiten dieser Transaktionen hat —, die in der EZB-Verordnung über Geldmarktstatistiken festg
...[+++]elegten Meldepflichten als erfüllt angesehen werden sollten.