54. stellt fest, dass das Abkommen EU-Ukraine zwar paraphiert wurde, jedoch erst dann unterzeich
net und ratifiziert werden kann, wenn die Ukraine die in den Schlussfolgerungen des Rates zur Ukraine vom 10. Dezember 2012 festgelegten notwendigen Voraussetzungen erfüllt; bekräftigt seine Forderung an das ukrainische Parlament und die ukrainische Staatsführung, sich mit den Problemen der selektiven Justiz auseinanderzusetzen, insbesondere durch die unverzügliche Freilassung von Julija Tymoschenko, und die in der gemeinsam vereinbarten Assoziierungsagenda vorgesehenen Reformen durchzuführen, einschließlich Reformen der Justiz (insbesondere
...[+++] der Generalstaatsanwaltschaft) und des Wahlrechts; fordert die Ukraine auf, ihr Strafgesetzbuch so zu ändern, dass die strafrechtliche Verfolgung eindeutig politischer Handlungen von Staatsbediensteten in Ausübung einer öffentlichen Funktion aufgehoben wird;