Art. 6 - Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Anforderungen, sowie der lokalen Besonde
rheiten, können die vorgeschlagenen Mittel der aktiven Bewirtschaftung, um die Erhaltungsziele im Gebiet zu erreichen, Folgende se
in: - der Abschluss eines Vertrags zur akti
ven Bewirtschaftung oder jeglicher anderen Form von Vertrag, der durch die Wallonische Region mit den betroffenen Eigentümern oder Benutzern abgeschlossen wird; - die Schaffu
...[+++]ng eines domanialen oder zugelassenen Naturschutzgebiets oder eines Forstschutzgebiets; - die Abänderung der eventuell geltenden Forsteinrichtung; -die Verabschiedung eines Abschussplans für die Großwildarten, die es zu kontrollieren gilt (im Zuständigkeitsgebiet des/der betroffenen weidmännischen Rats/Räte); - die Abänderung des von der Bewässerungsgenossenschaft nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften aufgestellten Plans zur Verwaltung des Wasserhaushaltes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen; - die Zurverfügungstellung von Geländen an die wallonische Region oder eine gemäß Artikel 17 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 anerkannte Naturschutzvereinigung; - die Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet, der gegebenenfalls auf dem Gebiet in Kraft ist und/oder die Anpassung des Maßnahmenprogramms zum Schutz der Gewässer, das gegebenenfalls aufgrund des Wassergesetzbuches verabschiedet wurde; - die Abänderung der Programme für Ausschlämm- und Unterhaltsarbeiten der Wasserläufe; - die Annahme von Agrarumweltmaßnahmen; - jedes andere zweckmäßige, im Rahmen der Konzertierung vorgeschlagene Mittel zur aktiven Bewirtschaftung.