Dabei musste die Kommission im Übrig
en berücksichtigen, dass France Télécom frühere, rechtswidrig gewährte und unvereinbare Beihilfen nicht wie in der Kommissionsentscheidung vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich
France Télécom gewährt hat (nachstehend „Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht von
France Télécom“ genannt) (34), angeordnet vollständig zurückgezahlt hat und Frankreich somit dieser Entscheidung, wie der Gerichtshof festgestellt hat (35), nicht fristgerecht nachgekommen is
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