« In der Erwägung, dass es den Klägern obliegt, nach der Hinterlegung des Sachver
ständigengutachtens alle Erwägungen vorzubringen, die sie zur Verteidigung ihrer Inte
ressen als nützlich betrachten; dass es dem Herrn Richter Saint-Remy, Vorsitzender der 45. Kammer, obliegen wird, auf die von den Klägern angeführten Elemente zu antworten; dass, selbst wenn der Herr Richter Saint-Remy sich bisher darauf beschränkt zu haben scheint, die derzeitigen und beständigen Grundsätze der diesbezüglichen Rechtsprechung anzuwe
...[+++]nden, und da die Kläger kein einziges anderslautendes Element angeführt haben, beim jetzigen Stand der Dinge nichts darauf hindeutet, dass er nicht alle Garantien bietet, um die Debatten weiterzuführen und über die ihm vorgelegte Rechtssache zu urteilen, in der der Herr Prokurator des Königs und die Zivilpartei einerseits und die Kläger andererseits einander gegenüberstehen, gemäss den Bestimmungen von Artikel 6.1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; dass bis zum gegenteiligen Beweis von der Unparteilichkeit des Magistraten auszugehen ist».