Nach Prüfung der Beschwerde war die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, daß durch diese Verträge der europäische Markt für PC-Betriebssysteme vom Wettbewerb abgeschottet wurde und ein Verstoß gegen die Artikel 85 und 86 EG- Vert
rag vorlag. Hierbei waren insbesondere folgende Punkte zu beanstanden: - "Prozessor-" und "System-Lizenzen", in denen dem Hersteller eine Lizenzgebühr für jeden Computer abverlangt wurde, der entweder mit einem bestimmten Prozessor ausgestattet war oder unter eine vom Hersteller benannte Modellreihe fiel, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Rechner mit oder ohne Microsoftprogramme wei
...[+++]ter verkauft wurden; - "Mindestbezugsverpflichtungen", nach denen die Lizenznehmer unabhängig vom tatsächlichen Verkaufserfolg der einzelnen Erzeugnisse eine vorher festgelegte Mindestzahl von Programmexemplaren zu bezahlen hatten, sowie - die Laufzeit der Lizenzverträge von Microsoft.