D
er in den Ubergangsbestimmungen angeführte Artikel 10 scha
ffe in Wirklichkeit eine parallele und diskriminierende
Pensionsregelung und sei keineswegs vorübergehend, da er während
eines Zeitraums von 35 Jahren auf die betreffenden Personalmitglieder der Polizei Anwendung finden könne, wenn man berücksichtige, dass
eine vollständige Laufbahn 37 Jahre
...[+++] umfassen könne.