25. weist darauf hin, dass die lokalen Behörden die Geschäftsführung für die Leistungen der Daseinsvorsorge, für die sie gemäß den Bestimmungen ihrer Mitgliedstaaten zuständig sind, weiterhin frei regeln können müssen und dass diese Freiheit das Recht beinhaltet, auf eine direkte Erbringung dieser Leistungen zurückzugreifen oder diese zu delegieren; betont allerdings, dass eine lokale Behörde, falls sie beschließt, die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen, für die sie zuständig ist,
zu delegieren, eine systematische Ausschreibung gemäß dem Gemeinschaftsrecht vornehmen muss; unterstreicht ferner, dass die Unternehmen,
...[+++]die Leistungen der Daseinsvorsorge direkt erbringen, keine externen Märkte außerhalb ihres territorialen Tätigkeitsfelds erschließen können sollten, dass dies jedoch kein Hindernis für interkommunale Leistungen sein darf;