Dieser Revisionsvorschlag wird a
lso unmittelbar zur Folge haben, dass die für das Recht auf Familienleistungen zuständigen Behörden das Recht, das heute durch das Gesetz den Familien gewährt wird, von der öffentlichen Hand einen finanziellen Beitrag zu erhalten, um zumi
ndest teilweise die Kosten für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu decken, nicht auf bedeutsame Weise verringern dürfen, es sei denn, dass Gründe des Allgemeininteresses eine solche Verringerung rechtfertigen » (Parl. Dok., Senat, 2012-2013, Nr. 5-2240/1, S. 2
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