5. hebt hervor, dass der Einsatz von FI durch strenge Rechtsvorschriften (erforderliche Zustimmung der Rechtsetzungsorgane) und Haushaltsvo
rschriften bestimmt wird; weist darauf hin, dass der Einsatz von FI keine unvorhergesehene finanzielle Belastung für den Unionshaushalt bewirkt, weil die Mittelbindungen im Gemeinschaftshaushalt der EU auf den Beitrag der Europäischen Union begrenzt werden, der – wie von der Haushaltsbehörde vereinbart –, auf der Grundlage der jährlichen Haushaltsmittel in das betreffende FI eingebracht wird, und daher für den EU-Haushalt keine Eventualverbindlichkeiten entstehen; stellt fest, dass die FI im Gegente
...[+++]il zum Ziel einer gesunden und effektiven Verwaltung der öffentlichen Mittel beitragen, weil durch den geleisteten Beitrag aus dem Haushalt Einnahmen generiert werden können, die sich in das jeweilige FI reinvestieren lassen, wodurch sein Interventionspotenzial und die Effizienz der öffentlichen Maßnahmen gestärkt werden; betont daher die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Prüfung der durch FI finanzierten Vorhaben durch den Europäischen Rechnungshof sowie der vollständigen Information der Mitgesetzgeber über etwaige Ergebnisse;