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er Verurteilte darf keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen (Deutschland) bzw. es dürfen k
eine Anzeichen für
eine wesentliche Gefährdu
ng der Gesellschaft vorliegen (Belgien). Diese Bedingung wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet: Möglichkeiten der Wiedereingliederung des Verurteilten (Belgien), Persönlichkeit des Verurteilten (Belgien, Deutschland), Verhalten des Verurteilten während der Haft (Belgien, Spanien, Finnland, Griechenland und Italien
...[+++]), Gefahr der neuerlichen Begehung von Straftaten (Belgien, Deutschland), Verhalten des Verurteilten gegenüber den Opfern (Belgien) und Schwere des Delikts (Deutschland).