in der Erwägung, dass die zunehmende Beteiligung nichtstaatlicher Akteure, terroristischer Gruppierungen und sonstiger Organisati
onen an bewaffneten Konflikten eine Herausforderung für die Anwendung des humanitären Völkerrechts darstellt; in der Erwägung, dass alle Parteien eines Konflikts, zu denen auch staatliche und nichtstaatliche bewaffnete Parteien gehören, den Akteuren der humanitären Hilfe den erforderlichen Zugang si
cherstellen müssen, damit sie den schutzbedürftigen Gruppen der Zivilbevölkerung, die vom jeweiligen Konflikt
...[+++]betroffen sind, helfen können.