G. in der Erwägung, dass Udo Voigt vorträgt, die Länge des Verfahrens, das 2006 eröffnet worden sei, demonstriere den Wunsch, seine parlamentarische Arbeit zu behindern; in der
Erwägung, dass der vorliegende Antrag auf Aufhebung der Immunität jedoch auf die Fortsetzung des Verfahrens zurückzuführen ist, die auf einem von
Udo Voigt selbst eingelegten Rechtsmittel beruht, und auf diese Einrede daher der Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem alleg
...[+++]ans Anwendung findet;