a) die Erfüllung der auflösenden Bedingung
in einer von allen Parteien unterzeichneten und zur Registrierung vorgelegten Urkunde festgestellt wird, dies spätestens zur gleichen Zeit wie die aufgelöste Vereinbarung, unter Anwendung der in Nr. 2° des vorliegenden § 2 vorges
ehenen spezifischen festen Gebühr auf diese schriftliche Urkunde; wenn die aufgelöste Vereinbarung durch eine authentische Urkunde festgestellt worden ist, muss diese Erfüllung der besagten auflösenden Bedingung in einer von allen Parteien unterzeichneten authentisch
...[+++]en Urkunde festgestellt werden;