Außerdem, wenn sie nicht über ausreichende Einkünfte verfügen, um die Kosten eines Verfahrens zu tragen, und die Bedingungen erfüllen, um Gerichtskoste
nhilfe zu erhalten, können die Kosten für den Beistand durch ihren Vertrauensarzt durch die Gerichtskostenhilfe übernommen werden, wie aus den Artikeln 664, 665, 671 und 692bis des Gerichtsgesetzbuches in der durch das Gesetz vom 20. Juli 20
06 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen » infolge des Entscheids Nr. 160/2005 vom 26. Oktober 2005 abgeänderten Fassung hervorgeht, sodass
...[+++]Artikel 23 Absatz 3 Nr. 2 der Verfassung, der das Recht eines jeden auf rechtlichen Beistand gewährleistet, nicht missachtet werden kann.