10. besteht darauf, dass die Fluggäste ordnungsgemäß über die Verwendung ihrer
Daten und über ihre Rechte informiert werden, namentlich über die Rechtsbehelfe und das Recht, darüber informiert zu werden, aus welchem Grund eine Fluggast aufgehalten werden kann, und dass diese Verpflichtung den Fluggesellschaften obliegt; ist der Auffassung, dass das Ministerium für Innere Sicherheit und die Kommission die Verantwortung für die Informationen, die die Fluggästen erhalten, übernehmen müssen, und empfiehlt, dass die Kurzinformation für Reisen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika, die von der Arbeitsgruppe n
...[+++]ach Artikel 29 (AG 132) vorgeschlagen wurde, allen Fluggästen zur Verfügung gestellt wird;