17. RUFT die
Kommission und die Mitgliedstaaten DAZU AUF, dafür zu sorgen, dass die regionale und territoriale Entwicklung und die Ziele der Erhaltung der biologischen Vielfalt besser mi
teinander vereinbar sind, indem sie unter anderem auf erhöhte Synergieeffekte und auf mö
glichst weitgehende positive Folgen für die biologische Vielfalt hinwirken und verhindern, dass Projekte, die durch den Kohäsionsfonds und d
...[+++]ie Strukturfonds gefördert werden, negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben, bzw. indem sie solche negativen Auswirkungen so gering wie möglich halten oder eindämmen; FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, dafür zu sorgen, dass den Belangen der biologischen Vielfalt bei strategischen Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen gebührend Rechnung getragen wird;