I
n diesem Fall können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, zu gestatten, dass auf
den beihilfefähigen Hektaren während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der am 15. August jedes Jahres beginnt, Neb
enkulturen angebaut werden dürfen; dieses Datum kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 144 Absatz 2 für die Regionen geände
rt werden, in denen Getreide ...[+++] aus klimatischen Gründen üblicherweise früher geerntet wird; und/oder