In bezug auf die Unschuldsvermutung führen die Kläger an, dass die Französische Gemeinschaft es vorg
ezogen habe, selbst eine allgemeine Beurteilung der Schuld der Personalmitglieder vorzunehmen, um zu vermeiden, dass die Organisationsträger in gewissen Fällen ein Vorurteil über die Schuld eines Personalmitgl
ieds fällten, wobei diese allgemeine Beurteilung bedeute, dass das Personalmitglied bis zum Beweis des Gegenteils als schuldig
...[+++] gelte.