« Verstösst die in Artikel 37 des Dekrets vom 4. März 1991 über die Jugendhilfe enthaltene Bestimmung, der zufolg
e entweder eine der Personen, die die elterliche Gewalt oder das rechtl
iche oder faktische Sorgerecht über den Jugendlichen ausüben, oder der Jugendliche selbst, wenn er über vierzehn Jahre alt ist, das Jugendgericht mit einer Streitigkeit bezüglich der Gewährung, Verweigerung oder Anwendungsmodalitäten einer unterstützenden Einzelmassnahme befassen können, nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung
, indem si ...[+++]e für die anderen Personen, die ein Interesse an der unterstützenden Massnahme haben, insbesondere für die Grosseltern, nicht die Möglichkeit vorsieht, das durch diese Bestimmung geregelte Rechtsmittel einzureichen, und somit einen Behandlungsunterschied zwischen den darin bezeichneten Personen und den nicht darin bezeichneten Personen einführt?