(1) Die Mitgliedst
aaten sorgen dafür, dass der Rechtsbeistand unentgeltlich is
t und die Verfahrenskosten, die Gebühren und Ausgaben umfassen können, übernommen werden, oder die Kosten des Rechtsbeistands werden ganz oder teilweise von dem Mitgliedstaat, in dem das Strafverfahren durchgeführt wird, getragen, sofern die Tragung dieser Kosten für die verdächt
ige Person, für die Personen, gegenüber denen ...[+++] sie unterhaltspflichtig ist, oder für die Personen, die für sie unterhaltspflichtig si
nd, eine übermäßige finanzielle Belastung darstellen würde.