1.10 Zu den Verantwortlichkeiten des Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unte
rnehmen gehört es - kurz gefasst - unter anderem, dafür zu sorgen, dass eine Risikobewertung für das Schiff ordnungsgemäß durchgeführt wird, dass ein Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erstellt und zur Genehmigung durch die beziehungsweise im Namen der Verwaltung vorgelegt wird und daraufhin auf jedem Schiff hinterlegt wird, für das Teil A dieses Codes gil
t und für das diese Person als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Unternehmen ernannt worden i
...[+++]st.