in der Erwägung, dass der Generalstaats
anwalt der Republik Polen einen Antrag des polnischen Hauptinspektorats für den Straßenverkehr auf Aufhebung der Immunität
eines für Polen gewählten Mitglieds des Europäischen Parlaments, Bolesław G. Piecha, wegen
eines Verstoßes gegen Artikel 92a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 20. Mai 1971 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vom 20. Juni 1997 übermittelt hat; und insbesondere in der Erwägung, dass es sich bei dem mutmaßlichen Verstoß um
eine Überschreitung der zulässigen
...[+++]Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft handelt.