In einem dritten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache 5879 f
ühren die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar seien mit den Artikeln 13 und 142 der Verfassung, dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Zugangs zu einem Richter, Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes ü
ber bürgerliche und politische Rechte in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, da die Offiziere, die in die Personalkategorie der Offiziere der
...[+++]Stufe B versetzt würden, nicht die Möglichkeit hätten, die für diese Stufe B geltenden Gesetzesbestimmungen bei dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, weil die Frist für die Zulässigkeit bereits abgelaufen sei.