In einem Urteil vom 7. April 2011 hat der Europäische Gerichtshof tatsächlich fest
gestellt, dass eine portugiesische Regelung zur Bereinigung der steuerlichen Verhältnisse, in der vorgesehen war, dass Steuerpflichtige, die portugiesische Staatsanleihen hielten, gegenüber Steuerpflichtigen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgegebene öffentliche Anleihen hielten, in den Genuss einer steuerlichen Vorzugsbehandlung gelangen konnten, die in der nationalen
Regelung vorgesehen war, eine ' Beschränkung des freien Kapitalverkehrs [darstellt, die] grundsätzlich verboten ist ' (EuGH 7. April 2011, C-20/09,
...[+++] Kommission gegen Portugal, § 57).