1. verweist darauf, dass die Kommission vier Grundsatzentscheidungen über Medienrechte für Fußballspiele getroffen hat: Zunächst hat die Kommission den Vereinen zugestanden, Fernsehrechte gemeinsam zu vermarkten; zweitens hat die Kommission den Umfang, in dem sämtliche verwertba
ren Rechte an einem bestimmten Wettbewerb durch einen einzigen Käufer erworben werden können, beschränkt; drittens hat die Kommission, indem sie darauf bestand, dass die Fernsehrechte aufgeteilt und getrennt an unterschiedliche Käufer vermarktet werden sollten, auch versucht, Produktionsbeschränkungen zu verhindern, und viertens hat die Kommission beschlossen, d
...[+++]ass nicht alle Rechte zentralisiert werden und einige für Vereine zur Einzelvermarktung weiterhin zur Verfügung stehen sollten, insbesondere was die neuen Medien anbelangt;