Mit der Feststellung, dass solche Maßnahmen in den vom Europäischen Rat angenommenen Rahmen des Gesamtansatzes zur Migrationsfrage eingebettet sein und voll und ganz im Einklang mit dem Europäischen Recht
und dem Völkerrecht stehen müssen; grundsätzlich sollte es möglich sein, solche Maßnahmen auf jeden Mitgliedstaat anzuwenden, der mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert
ist, wenngleich es auch erforderlich ist, zeitlich beschränkte Lösungen für besonders schwierige Situationen in Betracht zu ziehen, die ein einzelner Mitgliedsta
...[+++]at zu bewältigen hat;