(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über geeignete Verfahren verfügen, um innerhalb von höchstens 12 St
unden oder im Falle einer Information oder einer Erkenntnis, die vorherige Formalitäten oder Kontakte mit anderen Behörden erfordert, innerhalb von 48 Stunden in dringenden Fällen und zehn Werktagen in allen anderen Fällen, auf Ersuchen um Informationen und Erkenn
tnisse antworten zu können, sofern der ersuchende Staat angibt, dass er eine strafrechtliche Ermittlung oder polizeiliche Intelligence-Arbeit bezüglich der folg
...[+++]enden Straftaten, wie sie im Recht des ersuchenden Staats definiert sind, durchführt: