(4) Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, a) dass er die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 (ursprünglicher Untersuchungszeitraum) nicht in die Union ausgeführt hat, b
) dass er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, c) dass er die betroffene Ware erst nach Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder diesbezüglich eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeut
...[+++]enden Menge in die Union eingegangen ist, so kann die Kommission Anhang I dahingehend ändern, dass sie den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnimmt, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen waren und für die daher der gewogene durchschnittliche Zoll von höchstens 56,9 % gilt.