In einigen Fällen wurden Projekte, die einen bestimmten Schwellenwert überschritten, aus dem Anhang II in den Anhang I verschoben. Beispielsweise waren zunächst alle Anlagen
zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Gefluegel oder Schweinen in Anhang II erfasst, gemäß Änderungsrichtlinie 97/11/EG gehören Projekte, bei denen die Schwelle von 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für Hennen, 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder 900 Plätzen für Sauen übersch
ritten wird, zu den Projekten des Anhangs I, bei ...[+++]denen eine UVP verbindlich vorgeschrieben ist.