G. in der Erwägung, dass der Europäische Bürgerbeauftragte der Ansicht ist (in der Entscheidung zur Beschwerde 995/98/OV), dass der Ermessensspielraum der Kommission im Hinblick auf die Eröffnung von Vertragsverletzungsverfahren gesetzlichen Grenzen unterworfen ist, die durch die Rechtssprechung des Gerichtshofs festgelegt sind, die beispielsweise verlangt, dass Verwaltungsbehörden konsequent und in gutem Glauben hande
ln, Diskriminierung vermeiden, den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit sowie berechtigten Erwartungen entsprechen und sowohl die Menschenrechte als auch die Gru
ndfreiheiten achten ...[+++]sollten,