(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretär des Rates die Änderungen mit, die er an Teil III von Anlage 1, Liste A von Anlage 2 (abgesehen von der Visumpflicht hinsichtlich der in dieser Liste aufgeführte
n Länder, bei denen eine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss) und Liste B von Anlage 2, Teil II von Anlage 3 und den Anlagen 4, 5, 7 und 9 der GKI, an der Tabelle der visierfähigen Dokumente, an der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in
denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, und an den Anlagen 6 und 9 des Schengener Kons
...[+++]ultationsnetzes (Pflichtenheft) vornehmen möchte.