(c) das Versäumnis, Fänge von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs
zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würd
en - in Fischereien oder Fischereizonen, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen
oder Regelungen gelten - gegen Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen
oder ...[+++] in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen unterliegen ".