weist darauf hin, dass ein Berichterstatter, sofern er dies für angezeigt hält, auf freiwilliger Basis eine„Legislative Fußspur“ verwenden kann, d. h. eine indikative Aufstellung (in der Anlage zu den Berichten des Parlaments) derjenigen registrierten Interessenvertreter, die bei der Ausarbeitung des entsprechenden Berichts kon
sultiert wurden und einen signifikanten Beitrag dazu geleistet haben; hält es insbesondere für angezeigt, dass eine derartige Aufstellung in legislative Berichte eingebunden wird; betont jedoch, dass es für die Kommission gleichermaßen wichtig ist, ihren Gesetzesinitiativen derartige„Legislative Fußspuren“ beizuf
...[+++]ügen;