« Im Falle einer bedeutenden Schwankung seiner Einnahmen und um den Beweis zu erbringen, dass das Arbeitseinkommen im Betrieb pro AKE vor Tätigung der Investition nicht über 120% des in Artikel 19 angeführten Referenzeinkommens liegt, ist der landwirtschaftliche Betriebsinhaber berechtigt, eine Betriebsbuchhaltung einzureiche
n, die aktualisiert wurde, die so weit wie möglich den letzten Stand des Betriebs widerspiegelt und die sich auf einen Mindestzeitraum von sechs Monaten bezieht, wobei die Einnahmen, die auf europäische oder regionale Beihilfen zurückzuführen sind, in diesem Fall im Verhältnis zu dem betreffenden Zeitraum angepasst w
...[+++]erden.