Die klagenden Parteien führen ferner an, dass die angefochtenen Bes
timmungen gegen das Recht auf ein faires Verfahren, sowohl in Strafsachen als auch in anderen Sachen, verstießen, indem die Zustellung nach Wahl des Gerichtsvollziehers und je nach den spezifischen Umständen der Sache sowohl an die Person selbst als auch auf elektronische Weise erfolgen könne und der Adressat
folglich sowohl an seinem Wohnsitz oder Wohnort anwesend sein müsse, als auch seine gerichtliche elektronische Adresse täglich einsehen müsse, was eine Quelle von
...[+++] Rechtsunsicherheit sei.