Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung oder ihre Mitglieder, wenn es sich dabei um Einrichtungen zur Vertretung von Rech
tsinhabern handelt, diese Beträge so schnell wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem di
e Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt und an die Rechtsinhaber ausschüttet, es sei denn, die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, oder gegebenenfalls das Mitglied, ist aus objektiven Gründen insbe
...[+++]sondere im Zusammenhang mit Meldungen von Nutzern, der Feststellung der Rechte, Rechtsinhabern oder der Zuordnung von Angaben über Werke und andere Schutzgegenstände zu dem jeweiligen Rechtsinhaber außerstande, die Frist zu wahren.