Künftig ist zur Anwendung des vorerwähnten Gesetzes unter Zusammenwohn
enden zu verstehen: zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben haben, oder zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um Adoption auf beständige und a
ffektive Weise seit mindestens drei Jahren zusammenleben, sofern sie nicht durch ein Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem Eheverbot führt, von dem sie durch de
...[+++]n König nicht befreit werden können » (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1437/001 und DOC 51-1438/001, S. 149).