Dieser angeführte Grund kann zwar den Anwendungsbereich der zeitweiligen Ü
bergangsmaßnahme (« interne Liquidation ») rechtfertigen, aber er ist nicht sachdienlich, um, wenn der Gesetzgeber später eine ständige Regelung (« Liquidationsrücklage ») vorgesehen hat und
anschließend beide Regelungen mit einer Übergangsregelung (« besondere Liquidationsrücklage ») aufeinander abzustimmen beabsichtigt, es zu rechtfertigen, dass eine bestimmte Kategorie von Gesellschaften für einen bestimmten Zeitraum von jeder der erwähnten Regelungen ausgesc
...[+++]hlossen wird.