3. nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Europäischen Rechnungshofs (ERH) in
Ziffer 10.18 seines Jahresberichts 2005, dass die Verwaltung des AdR im Anschluss an die vom Hof für 2004 durchgeführte DAS-Prüfung sowie zwei weitere interne Prüfungen bestimmte Anspruchsberechtigte aufforderte, für die Überweisung eines Teilbetrags der Bezüge, auf die ein Berichtigungskoeffizient angewandt wird, zusätzliche Nachweise zu erbringen, dass mehrere Überweisungen, die vor Mai 2004 nicht reg
elmäßig vorgenommen worden waren und/oder für die die Ansp
...[+++]ruchsberechtigten keine hinreichenden Nachweise erbrachten, eingestellt wurden und dass die Verwaltung im Jahr 2005 keine zu viel gezahlten Beträge eingezogen hat, obwohl nach Artikel 85 des Beamtenstatuts „jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag (...) zurückzuerstatten (ist), wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen“; nimmt Kenntnis von der im Bericht des ERH enthaltenen Antwort des AdR, dass die vom Generalsekretär geforderte interne Prüfung der Überweisung eines Teilbetrags der Bezüge erst im Februar 2006 abgeschlossen wurde und dass die Verwaltung nun dabei ist, die zu viel gezahlten Beträge einzuziehen, wovon nur eine geringe Anzahl von Bediensteten betroffen ist;