1. Ein Betriebsinhaber, der im Bezugszeitraum und bis spätestens dem 29. September 2003 an nationalen Programmen zur Neuausrichtung der Erzeugung wie z. B. Programmen zur Umstellung der Erzeugung, für die im Rahmen der Betr
iebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, teilgenommen hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsbedingungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird,
die die von ihm im ...[+++]ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.