Im Übrigen bestätigt der Ger
ichtshof, da in der Richtlinie nicht angegeben ist, welche Arten von Ausgaben die Mitgliedstaaten berücksichtigen können, um über die Beibehaltung des Preisstopps oder die Erhöhung oder Senkung der Arzneimittelpreise zu befinden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Kriterien
festzulegen, anhand deren sie die Überprüfung nach der gesamtwirtschaftlichen Lage vornehmen: Sie können daher, stets unter Wahrung des Transparenzziels, die Arzneimittelausgaben allein, die Gesundheitsausgaben insgesamt und auch
...[+++] andere einschlägige Arten von Ausgaben berücksichtigen.