20. betont,
dass im Rahmen der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt die Definition von
Handlungen, die als Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten gelten, vereinheitlicht wurden; weist darüber hinaus darauf hin, dass in der Richtlinie niedergelegt ist, dass die Mitgliedstaaten wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen festlegen, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, unverzüglich angemessene Strafmaße für Straftaten im Zusammenhang mit wildlebenden
...[+++]Tier- und Pflanzenarten festzulegen;