Folglich muss der Gerichtshof prüfen, ob der Gesetzgeber die Artikel 10 und 11 der Verfassung eingehalten hat, indem er in die föderalen Rechtsvorschriften nicht die in Artikel 13 Absat
z 1 Buchstabe d der Richtlinie vorgesehene Ausnahme bezüglich
der Privatdetektive aufgenommen hat, die dazu ermächtigt sind, ihre Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 zur Regelung des Berufs des Privatdetektivs auszuüben, und die für eine Berufsorganisation des öffentlichen Rechts
...[+++]handeln, die gesetzlich beauftragt ist, Verstöße gegen die berufsständischen Regeln eines reglementierten Berufs zu untersuchen.