15. ist der Ansicht, dass der Zugang zu Gerichten mittels kollektivem Rechtschutz eine Frage des Verfahrensrechts ist; ist besorgt, dass unkoordinierte Initiativen der EU im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes zu einer Zersplitterung des einzelstaatlichen Verfahrens- und Schadensersatzrechts führt, was den Zugang zu Gerichten in der EU schwächt und nicht stärkt; fordert, dass – wenn nach ei
ngehender Prüfung entschieden werden sollte, dass ein Mechanismus kollektiven Rechtsschutzes auf EU-Ebene notwendig und wünschenswert ist – jeder Vorschlag im Bereich kollektiven Rechtsschutzes die Form eines horizontalen Rahmens mit gemeinsamen G
...[+++]rundsätzen haben sollte, die in der EU einheitlichen Zugang zu den Gerichten mittels kollektiven Rechtsschutzes gewährleisten und insbesondere, aber nicht ausschließlich Verletzungen der Verbraucherrechte betreffen;