11. betont, daß die Rahmenregelung eine Maximalliste der absolut notwendigen Voraussetzungen für Allgemeingenehmigungen enthalten sollte; stellt jedoch fest, daß die nationalen Regulierungsbehörden weiterhin befugt sein müssen, Wirtschaftsdaten von Betreibern einzuholen, und verfahrensmäßig dazu i
n der Lage versetzt werden müssen; stellt fest, daß Wegerechte keine Sondergenehmigung begründe
n, da diese Art von Rechten nicht für eine individuelle Organisation spezifisch ist; stellt ferner fest, daß die Nutzung von Frequenzen keine Ei
...[+++]nzellizenzen begründet, wenn keine Gefahr einer schädlichen Interferenz besteht, insbesondere wenn die Zuteilung der Frequenzen auf europäischer Ebene harmonisiert wurde; ist der Auffassung, daß Leitlinien für den Leistungsvergleich bei den Gebührenniveaus nützlich sein könnten, um bei den Lizenzgebühren in der Europäischen Union zu einer größeren Kohärenz zu gelangen; bedauert, feststellen zu müssen, daß die Kommission nichts gegen die Versteigerung von Frequenzen unternimmt, da diese Versteigerungen dazu führen, daß die Lizenzgebühren über ihren Marktwert ansteigen, die Tarife für die Verbraucher steigen und die Einführung neuer Dienstleistungen behindert wird; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die Erlöse aus den Versteigerungen, den Gebühren und der Preisbildung für die Funkfrequenzen dazu zu nutzen, bessere Bedingungen für die Entwicklung einer Informationsgesellschaft und des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Europäischen Union zu schaffen, wie dies in den Schlußfolgerungen des Gipfels von Lissabon vorgesehen ist;